Seit dem 02.11.2020 ist die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. In § 4 Abs. 1 Nr. 6 werden die Regelungen für den Sportbetrieb in Sachsen genannt. Die „großzügige“ Auslegung war anhand der Beschlüsse vom 28.10.2020 für niemanden zu erwarten. Infolge dessen gab es von den Sportverbänden eine Vielzahl von Anfragen an den Landessportbund Sachsen (LSB), die sich insbesondere auf die in der Verordnung verwendeten Begrifflichkeiten bezogen. Vor allem die Definition von Individualsport, welche nicht in allen Bundesländern identisch ist, sorgte für Unsicherheiten.
Um für alle Klarheit zu schaffen, hat sich der LSB mit dem Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMI) verständigt. Am 03.11.2020 wurden die Corona-FAQ des LSB Sachsen aktualisiert und auch via E-Mail an die Landesfachbände verteilt. Diese und die relevanten Verordnungen stellen wir als Anlage zur Verfügung.
Was bedeutet das nun für den sächsischen Billardvereine?
Auch wenn der Billardsport in Sachsen prinzipiell dem Freizeit- und Amateursport zuzurechnen ist, erfüllt dieser auch die Kriterien als Individualsport im Sinne der Verordnung:
– Sportarten, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind
– jegliche Form der sportlichen Betätigung, die als individuelles Training allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand möglich ist
Zudem erfolgt in der Verordnung keine Unterscheidung von Außen- und Innensportanlagen. Damit ist die Öffnung von Billardsportstätten in Vereinsheimen möglich, sofern die zuständigen lokalen / regionalen Behörden oder die Betreiber, Eigentümer oder die Vereine selbst keine anderslautenden Regelungen treffen.
Sofern die Sportstätte über mehrere Räumlichkeiten verfügt, kann jeder abgetrennte Bereich allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand für das sportliche Training genutzt werden. Folglich sind auch mehrere Trainingsgruppen in einer Sportstätte möglich. Das Hygienekonzept der Sportstätte muss die Anzahl der Sportler/-innen beinhalten, die sich in der Einrichtung befinden dürfen. Die allgemeinen und spezifischen Hygieneregeln müssen dabei eingehalten werden können.
Für die Öffnung bzw. den Betrieb der Sportstätten ist neben der Einhaltung der Hygieneregeln zwingend die Kontaktdatenerhebung erforderlich. Dabei sind Nach- und Vorname, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Postleitzahl und der Zeitraum der Anwesenheit zu erfassen. Diese Daten sind vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen, für die Dauer von einem Monat nach Ende des Besuchs aufzubewahren, ggf. auf Anforderung an die zuständigen Behörden zu übermitteln, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden und sind nach Ablauf der Frist zu löschen bzw. zu vernichten.
Einschränkungen in Bezug auf die Teilnahme von Personen aus innerdeutschen (und innersächsischen) Risikogebieten gibt es prinzipiell nicht. Abweichend davon können die Verpächter, Vermieter oder Eigentümer der Räumlichkeiten bzw. die Veranstalter, Ausrichter oder Vereine andere Festlegungen treffen. Für Teilnehmende, die sich in ausländischen Risikogebieten aufgehalten haben, gelten die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung.
Welche Auswirkungen hat dies für den Sportbetrieb des SBV?
Entsprechend der weiteren Auslegungen des LSB Sachsen zum Individualsport ist Billard nur in Einzelpartien erlaubt. Alle anderen Formen, bei denen mehr als zwei Personen an einer Partie beteiligt sind (z. B. Doppel, Staffel), gelten als Mannschafts- oder Teamsport und sind nicht erlaubt.
Auch wenn nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Sportwettkämpfe ohne Publikum in Individualsportarten möglich sind, können nicht alle sächsischen Billardvereine und deren Sportlerinnen und Sportler ihre Sportstätte nutzen. Zudem ist auch die Öffnung der Vereinsheime nur eine Option, die gegebenenfalls auch nicht von allen genutzt wird.
Unter den vorgenannten Vorrausetzungen und unserer Verantwortung gegenüber allen Teilnehmenden, insbesondere deren Gesundheit, bleibt der Sportbetrieb des Sächsischen Billard-Verbands, wie in der Mitteilung vom 29.10.2020 bekanntgeben, weiterhin bis einschließlich 02.12.2020 ausgesetzt.
Wir wünschen allen Sportlerinnen und Sportlern sowie deren Angehörigen viel Gesundheit und viel Kraft im Umgang mit der aktuellen Situation.
Dokumente:
Corona-FAQ des LSB Sachsen (Stand: 03.10.2020)
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (Stand: 30.10.2020)
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (Stand: 30.10.2020)
Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen (Stand: 30.10.2020)
Links:
Corona-FAQ des Landessportbund Sachsen
Corona-Informationen des Freistaates Sachsen