Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten ist derzeit für die allgemeine Öffentlichkeit als auch für Vereine untersagt. Einige Tätigkeiten sind jedoch erlaubt.
Die Pflege und Instandhaltung von Sportstätten war entsprechend der Corona-Schutz-Verordnung bislang nur für hauptamtliche Mitarbeiter der Vereine in Ausübung ihrer beruflichen Beschäftigung genehmigt. Der Vereinsvorstand darf nun jedoch auch Mitglieder mit ehrenamtlichen Tätigkeiten dieser Art beauftragen.
Nach Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sind dabei folgende Maßnahmen in Gebäuden und auf Anlagen von Sportvereinen erlaubt:
- Tätigkeiten sichernder und/oder pflegender Natur
- Anleitung/Überwachung von beruflichen Arbeiten auf dem Vereinsgelände
- Hin- und Rückweg zu diesen Tätigkeiten
Diese genannten Maßnahmen gelten als Eigentumssicherung und umfassen insbesondere Baumschnittarbeiten, Rasenpflege, die Wartung von Bootsstegen oder auch die Anleitung vom hauptamtlichem Personal. Ehrenamtliche Tätigkeiten, die weder pflegender noch sichernder Natur sind, wie beispielsweise Neubaumaßnahmen oder kosmetische Verschönerungen, werden von dieser Sonderregelung nicht erfasst.
Die allgemeinen Hygiene-Auflagen und die aktuell gültigen Abstandsregeln zwischen mehreren arbeitenden Personen sind selbstverständlich trotzdem zu beachten. Weitere Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um den Sport in Zeiten der Corona-Pandemie sind in den FAQ des Landessportbundes Sachsen zu finden.